Ausbildungsbeauftragter
Seminardaten
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Ausbildungs-Management I | 18.-19.04.2012 | FORUM Institut | Heidelberg | 1520,- € | - | Formular |
| Ausbildungs-Management II | 23.-24.05.2012 | FORUM Institut | Heidelberg | 1520,- € | - | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
zusätzliche Fachseminare
| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Führung von Auszubildenden in der betrieblichen Praxis - Grundlagen | auf Anfrage | KIT | Karlsruhe | 995,- € | - | Formular |
| Arbeitsrechtliche Fragen rund ums Ausbildungsverhältnis | 09.05.2012 | FORUM Institut | Berlin | 890,- € | - | Formular |
| Führung von Auszubildenden - Vertiefung | 12.-13.07.2012 | KIT | Karlsruhe | 995,- € | - | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
Informationen zu diesem Beauftragten
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Berufsbildungsgesetz (BBiG); Stand: 05.02.2009
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
- Fachlich geeignet ist nach § 30 BBiG Absatz 1 und 2, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind
- Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
- eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
- eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat
- eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.
- Persönlich geeignet ist nach § 29 BBiG, wer neben der Fachkenntnis ein hohes Maß an sozialer und methodischer Kompetenz besitzt.
- Gemäß § 28 BBiG darf nur derjenige Auszubildende ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist.
- Wer fachlich nicht geeignet ist oder wer nicht selbst ausbildet, darf Auszubildende nur dann einstellen, wenn er persönlich und fachlich geeignete Ausbilder oder Ausbilderinnen bestellt, die die Ausbildungsinhalte in der Ausbildungsstätte unmittelbar, verantwortlich und in wesentlichem Umfang vermitteln (§28 BBiG Abs. 2).
- Unter der Verantwortung des Ausbilders oder der Ausbilderin kann bei der Berufsausbildung mitwirken, wer selbst nicht Ausbilder oder Ausbilderin ist, aber abweichend von den besonderen Voraussetzungen des §30 die für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und persönlich geeignet ist (§28 BBiG Abs. 3).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).
- § 32 BBiG Überwachung der Eignung:
Die zuständige Stelle hat darüber zu wachen, dass die Eignung der Ausbildungsstätte sowie die persönliche und fachliche Eignung vorliegen.