Behindertenbeauftragter
Seminardaten
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
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* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
zusätzliche Fachseminare
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Informationen zu diesem Beauftragten
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen - Behindertengleichstellungsgesetz (BGG):
Stand: 19.12.2007
Das Gesetz gilt vorrangig für Träger öffentlicher Gewalt auf Bundesebene. Zur Umsetzung der gleichen Inhalte auf Länderebene werden jeweils landeseigene Landesgleichstellungsgesetze erstellt, die jedoch teilweise andere Intentionen und Anforderungen enthalten
- Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen;
Stand: 13.12.2007
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
- gesetzlich nicht definiert
- Nach § 94 Abs.1 SGB IX ist in Betrieben und Dienststellen, in denen wenigstens fünf schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Vertrauensperson und wenigstens ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das die Vertrauensperson im Falle der Verhinderung durch Abwesenheit oder Wahrnehmung anderer Aufgaben vertritt.
- Nach § 98 SGB IX bestellt der Arbeitgeber einen Beauftragten, der ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können mehrere Beauftragte bestellt werden.
- Der Beauftragte soll nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein (§98 SGB IX).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- gesetzlich nicht definiert