Ersthelfer
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
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* Preis inkl. Mwst.
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Informationen zu diesem Beauftragten
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Sozialgesetzbuch VII
- Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG); Stand: 30.10.08
- Berufsgenossenschaftliche Vorschriften (BGV) - BGV A1 - Grundsätze der Prävention; Stand: 01/2008
- Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV); Stand: 20.07.2007
- Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 39/1,3 "Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe"; Stand: 10/1996
- DIN 13157 - Erste-Hilfe Material, kleiner Verbandskasten; Stand: 08/1996
- DIN 13169 - Erste-Hilfe-Material, großer Verbandskasten; Stand: 08/1996 (Normentwurf 11/2007)
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Lt. § 26 Abs. 2 BGV A1 darf der Unternehmer als Ersthelfer nur Personen einsetzen, die bei einer von der Berufsgenossenschaft für die Ausbildung zur Ersten Hilfe ermächtigten Stelle ausgebildet worden sind. Gemäß § 15 Abs. 1 des SGB VII können die Unfallversicherungsträger unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren oder für eine wirksame Erste Hilfe erlassen.- Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen ( § 2 Grundpflicht des Arbeitnehmers BGV A1, ArbSchG § 4, § 21 SGB VII).
- Im Sinne § 26 Abs. 1 BGV A1 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass für die Erste-Hilfe-Leistung Ersthelfer mindestens in folgender Zahl zur Verfügung stehen:
- Bei 2 bis zu 20 anwesenden Versicherten ein Ersthelfer,
- bei mehr als 20 anwesenden Versicherten in Verwaltungs- und Handelsbetrieben 5 %, in sonstigen Betrieben 10 %.
Von der Zahl der Ersthelfer nach Nummer 2 kann im Einvernehmen mit der Berufsgenossenschaft unter Berücksichtigung der Organisation des betrieblichen Rettungswesens und der Gefährdung abgewichen werden.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).
- Die Erstausbildung bei einer BGW - anerkannten Ausbildungseinrichtung
- Die Erstausbildung muss alle 2 Jahre in einem Fortbildungskurs aktualisiert werden (§ 26Abs. 3 BGV)
- § 26 BGV (4): Ist nach Art des Betriebes, insbesondere auf Grund des Umganges mit Gefahrstoffen, damit zu rechnen, dass bei Unfällen Maßnahmen erforderlich werden, die nicht Gegenstand der allgemeinen Ausbildung zum Ersthelfer gemäß Absatz 2 sind, hat der Unternehmer für die erforderliche zusätzliche Aus- und Fortbildung zu sorgen.