Mehrfachbeauftragter
Seminardaten
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
Kombinierter Grundlehrgang zum Mehrfachbeauftragten
Teil 2: 20.-23.03.2012 |
06.-09.03.2012 | CO | Dortmund | 2980,- € ** | -10% | Formular |
Kombinierter Grundlehrgang zum Mehrfachbeauftragten
Teil 2: 20.-23.11.2012 |
06.-09.11.2012 | CO | Dortmund | 2980,- € ** | -10% | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
zusätzliche Fachseminare
| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 11.-14.12.2012 | CO | Augsburg | 1990,- € | -10% | Formular |
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 28.-31.08.2012 | CO | Bad Neuenahr | 1990,- € | -10% | Formular |
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 09.-12.10.2012 | CO | Bremen | 1990,- € | -10% | Formular |
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 13.-16.03.2012 | CO | Dortmund | 1990,- € | -10% | Formular |
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 12.-15.06.2012 | CO | Dortmund | 1990,- € | -10% | Formular |
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 27.-30.11.2012 | CO | Dortmund | 1990,- € | -10% | Formular |
| Aufrechterhaltung der Fachkunde für Mehrfachbeauftragte | auf Anfrage | UI | Offenbach | auf Anfrage | -10% | Formular |
| Kombinierte Fortbildung für Mehrfachbeauftragte | 08.-11.05.2012 | CO | Potsdam | 1990,- € | -10% | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
Informationen zu diesem Beauftragten
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Bundesimmissionsschutz-Gesetz (BImSchG); Stand: 23.10.2007
- Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV); Stand: 09.11.2001
- §54 und §55 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG); Stand: 19.07.2007
- Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBV), Stand: 26.10.1977
- §21 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG); Stand: 10.05.2007
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 21a des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässerschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch die Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten wahrnehmen ( § 54 Abs. 3 KrW-/AbfG).Vorausgesetzt werden gemäß §§ 7 - 8 der 5. BImSchV :
- Abschluss eines Studiums auf den Gebieten des Ingenieurwesens der Chemie, Biologie oder Physik
- Teilnahme an ein oder mehreren anerkannten Lehrgängen der obersten Landesbehörde
- zweijährige praktische Tätigkeit, in der die Kenntnisse erworben wurden
- Fachkundelehrgang nach § 21c Abs. 2 WHG
- Sachkunde und Zuverlässigkeit
- In Einzelfällen auf Antrag: - eine Qualifikation als Meister auf dem jeweiligen Fachgebiet
- Ausnahme bei gleichwertiger Ausbildung möglich
- eine mind. vierjährige praktische Tätigkeit, in der die notwendigen Kenntnisse erworben wurden
- Betreiber der im Anhang I der 5. BImSchV bezeichneten genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen (5.BImSchV § 1)
- § 53 (1) BImSchG: Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Immissionsschutz (Immissionsschutzbeauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die Art oder die Größe der Anlagen wegen der
- von den Anlagen ausgehenden Emissionen,
- technischen Probleme der Emissionsbegrenzung oder
- Eignung der Erzeugnisse, bei bestimmungsgemäßer Verwendung schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche oder Erschütterungen hervorzurufen,
-
erforderlich ist.
- Der Betreiber hat den Immissionsschutzbeauftragten schriftlich zu bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau zu bezeichnen (§55 BImSchG).
Lt. § 54 KrW-/AbfG haben abhängig von Art und Größe der Anlage folgende Betreiber ein oder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfälle (Abfallbeauftragte) haben zu bestellen:
- Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des §4 des BImschG
- Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig überwachungsbedürftige (ab 01.02.2007 gefährliche) Abfälle anfallen
- Betreiber ortsfester Sortier-, Verwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie
- Besitzer im Sinne des § 26 Krw-/AbfG
- Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Betreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1KrW-/AbfG, für die die Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder mehrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich im Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.
- Betreiber von Anlagen gemäß Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall (AbfBetrBV) §1 Satz 1 und 2
Benutzer von Gewässern, die an einem Tag mehr als 750 m3 Abwasser einleiten dürfen, haben einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen (§21a (1) WHG).
Der Benutzer muss § 21c WHG den Gewässerschutzbeauftragten schriftlich bestellen und die ihm obliegenden Aufgaben genau bezeichnen. Er darf zum Gewässerschutzbeauftragten nur bestellen, wer die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde und Zuverlässigkeit besitzt.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Staatlich anerkannte Lehrgänge zum Erwerb der Fachkunde im Sinne § 7 Nr. 2 der 5. BImSchV
- regelmäßige Fortbildung (mind. alle 2 Jahre) an behördlich anerkannten Lehrgängen § 9 (1) der 5.BImSchV
- Fortbildung in allen Sachbereichen nach Anhang II der 5. BImSchV
- Auf Verlangen der zuständigen Behörde ist die Teilnahme des Beauftragten an im Betrieb durchgeführten Fortbildungsmaßnahmen oder an Lehrgängen nachzuweisen.
- Fachkundelehrgang nach § 21c Abs. 2 WHG