Sabotageschutzbeauftragter
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Informationen zu diesem Beauftragten
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz über die Voraussetzung und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Bundes (Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG); Stand: 26.02.2008
- Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung (SÜFV); Stand: 20.09.2007
- Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus; Stand: 09.01.2002
- Leitfaden zum vorbeugenden personellen Sabotageschutz im nicht-öffentlichen Bereich; Stand: 04/2008
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Fachkunde empfohlen
- allgemeines Grundwissen hinsichtlich Bundes- und Landesgesetzgebung der Inneren Sicherheit
- Kenntnisse über den Umgang mit vertraulichen Informationen
- Kenntnis der Organisation und Funktionen des Betriebes
- Kenntnis aller Fachaufgaben, die in sicherheitsempfindlichen Bereichen liegen.
- Nach § 2 SÜG Absatz 1 ist eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll (Betroffener), vorher einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen. Die Sicherheitsüberprüfung bedarf der Zustimmung des Betroffenen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu erteilen, aber nicht in elektronischer Form. Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres übertragen werden. Auf eine Sicherheitsüberprüfung nach diesem Gesetz kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist.
- Diese Aufgabe der nicht-öffentlichen Stelle ist grundsätzlich von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen (§ 25 Art. 3 SÜG ).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Die Qualifikation eines Sabotageschutzbeauftragten ist gesetzlich nicht definiert.