Fachkundiger für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
Seminardaten
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Sachkundiger für Sicherheitsdatenblätter nach REACH | 01.-02.06.2010 | TRA | Köln | 720,- € | - | Formular |
| Sachkundiger für Sicherheitsdatenblätter nach REACH | 14.-15.06.2010 | TRA | Frankfurt/Main | 720,- € | - | Formular |
| Grundkurs Sicherheitsdatenblatt in der betrieblichen Praxis Erwerb der Sachkunde nach REACh-Verordnung, Anhang II und Bekanntmachung 220 | 07.-08.07.2010 | UI | Offenbach | 620,- € | -10% | Formular |
| Fachkunde für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern | 08.07.2010 | CO | Dortmund | 499,- € | -10% | Formular |
| Grundkurs Sicherheitsdatenblatt in der betrieblichen Praxis Erwerb der Sachkunde nach REACh-Verordnung, Anhang II und Bekanntmachung 220 | 02.-03.11.2010 | UI | Offenbach | 620,- € | -10% | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
zusätzliche Fachseminare
| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Gefahrstoff-/Chemikalienrecht 2010: Die neuen Systeme GHS und REACH | 22.-23.03.2010 | UIB | Dortmund | 698,- € | -10% | Formular |
| REACh-Verordnung: Vollzug und Überwachung - Seit 20.01.2009 in Kraft: GHS / CLP-Verordnung | 28.04.2010 | TAW | Wuppertal | 660,- € ** | - | Formular |
| REACh-Verordnung: Vollzug und Überwachung - Seit 20.01.2009 in Kraft: GHS / CLP-Verordnung | 19.05.2010 | TAW | Altdorf b. Nürnberg | 660,- € ** | - | Formular |
| Auffrischungskurs Erstellung von Sicherheitsdatenblättern | 09.07.2010 | UI | Offenbach | 395,- € | -10% | Formular |
| Auffrischungskurs Erstellung von Sicherheitsdatenblättern | 04.11.2010 | UI | Offenbach | 395,- € | -10% | Formular |
| Gefahrstoff-/Chemikalienrecht 2010: Die neuen Systeme GHS und REACH | 22.-23.11.2010 | UIB | Dortmund | 698,- € | -10% | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
Informationen zu diesem Beauftragten
FACHKUNDIGER FÜR DIE ERSTELLUNG VON SICHERHEITSDATENBLÄTTERN
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 - REACH-Verordnung (Registration, Evaluation,Authorisation of Chemicals); Stand. 09.10.2008
- Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung (GefStoffV); Stand: 12.10.2007
- Technische Regeln für Gefahrstoffe - Sicherheitsdatenblatt (TRGS 220); Stand: 25.10.2007
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
- Fachkundige Peronen sind Personen, die durch entsprechende Schulung und ihre Erfahrungen über ausreichende Kenntnisse für das Erstellen von Sicherheitsdatenblätter nach Anhang II der REACH - Verordnung verfügen und mit den Erfordernissen so weit vertraut sind, dass sie die Plausibilität der Aussagen im Sicherheitsdatenblatt beurteilen können (TRGS 220 Anlage 2).
- Die TRGS 220 Anlage 2 gibt einen Kenntniskatalog vor.
- Kenntnisse über die in Verkehr gebrachten Stoffe und Zubereitungen
- Kenntnistiefe orientiert sich an den Erfordernissen zur Erstellung von Sicherheitsdatenblättern
- Der Lieferant eines Stoffes oder einer Zubereitung muss dem Abnehmer des Stoffes oder der Zubereitung gemäß § 31 REACH-V ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellen.
- Das Sicherheitsdatenblatt ist von einer sachkundigen Person zu erstellen, die die besonderen Erfordernisse der Verwender, soweit diese bekannt sind, berücksichtigt. Wer Stoffe und Zubereitungen in Verkehr bringt, hat sicherzustellen, dass die sachkundigen Personen entsprechende Schulungen einschließlich Auffrischungskurse erhalten haben (REACH-Verordnung Anhang II).
- Gemäß TRGS 220 Anlage 2 hat der Inverkehrbringer (Hersteller, Einführer oder Händler) dafür zu sorgen, dass das Sicherheitsdatenblatt von einer fachkundigen (die REACH-V spricht hier von Sachkunde) Person erstellt wird, fachlich richtig sowie vollständig ausgefüllt ist und regelmäßig aktualisiert wird.
- Dieser kann die Ausübung dieser Pflichten an eigenes Personal delegieren oder Dritte damit beauftragen.
- Die Fachkunde muss nicht in einer einzelnen natürlichen Person vereint sein, es muss jedoch einen Gesamtverantwortlichen geben (TRGS 220 Anlage 2)
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).
Nach TRGS Anlage 2:
- Nachweis der Fachkunde z.B. durch berufliche Qualifikation oder eine entsprechende Tätigkeit.
- Die Fachkunde ist durch die Teilnahme an Auffrischungskursen auf aktuellem Stand zu halten.
- Die Behörde kann den Nachweis der Fachkunde verlangen.