Sprengstoffbeauftragter
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
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* Preis inkl. Mwst.
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Informationen zu diesem Beauftragten
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe - Sprengstoffgesetz - (SprengG); Stand: 31.10.2006
Anforderungen an die Fachkunde des Beauftragten
- Die verantwortlichen Personen dürfen ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 20 SprengG).
- Für die Erteilung des Befähigungsscheines gelten § 8 Abs. 1 und 2 Nr. 1 sowie die §§ 9 und 10 SprengG entsprechend mit der Maßgabe, daß der Befähigungsschein in der Regel für die Dauer von fünf Jahren zu erteilen ist (§20 SprengG).
- Nach § 9 SprengG hat derjenigen den Nachweis der Fachkunde erbracht, der
- die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit durch ein Zeugnis nachweist oder
- eine Prüfung vor der zuständigen Behörde bestanden hat
- eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat oder
- eine Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat, sofern die Tätigkeit und die Ausbildung geeignet waren, die erforderliche Fachkunde zu vermitteln. Satz 1 gilt nicht für den Nachweis der Fachkunde zur Ausführung von Sprengarbeiten.
- Gemäß SprengG § 21 Abs. 1 sind verantwortliche Personen in der Anzahl zu bestellen, die nach dem Umfang des Betriebes und der Art der Tätigkeit für einen sicheren Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen erforderlich ist. Durch innerbetriebliche Anordnungen ist sicherzustellen, dass die bestellten verantwortlichen Personen die ihnen obliegenden Pflichten erfüllen können.
- Zu verantwortlichen Personen nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 und 4 Buchstabe a SprenG dürfen nur Personen bestellt werden, die für ihre Tätigkeit einen behördlichen Befähigungsschein besitzen (§ 21 Abs. 2 SprengG).
- Die Namen der bezeichneten verantwortlichen Personen sind der zuständigen Behörde unverzüglich nach der Bestellung mitzuteilen. Das Erlöschen der Bestellung einer dieser Personen ist unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 4 SprengG).
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung/Prüfungen/Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen).
Gemäß § 9 SprengG:
- erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang oder
- mindestens dreijährige praktische Tätigkeit oder
- Ausbildung an einer Hochschule, einer Fachhochschule oder einer Technikerschule abgeschlossen und eine mindestens einjährige praktische Tätigkeit ausgeübt hat