Qualitätsbeauftragter Hämotherapie
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
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Informationen zu diesem Beauftragten
QUALITÄTSBEAUFTRAGTER HÄMOTHERAPIE
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Transfusionsgesetz (TFG); Stand: 05.09.2007
- Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 TFG; Stand: 19.09.2005
- Änderung der Richtlinie zur Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen und zur Anwendung von Blutprodukten (Hämotherapie) gemäß §§ 12 und 18 TFG (BAnz. Nr. 92); Stand: 20.05.2009
- Neue Querschnitts-Leitlinien (BÄK) zur Therapie mit Blutkomponenten und Plasmaderivaten; Stand: 2008
- Gesetzliche Vorgaben für das Transfusionswesen und Richtlinien der Bundesärztekammer; Stand:10/2005
- Muster-Arbeitsanweisung der Bundesärztekammer zur Transfusion von Erythrozytenkonzentraten;
Stand: 16.12.2005
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Voraussetzungen für die Tätigkeit als Qualitätsbeauftragter (Abschnitt 1.6.3 der o.g. Richtlinie):- Approbation als Arzt
- mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit
- Erfüllung der Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung "Ärztliches Qualitätsmanagement",
- 40 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung "Qualitätsbeauftragter Hämotherapie"
- Gemäß o.g. Richtlinie Abschnitt 1.6.2 bennent der Träger von Einrichtungen mit Anwendung von Blutkomponenten und/ oder Plasmaderivaten für die Behandlung von Hämostasestörungen (außer Fibrinkleber) einen ärztlichen Ansprechpartner zur Überwachung des Qualitätssicherungssystems (Qualitätsbeauftragter), der ausreichend qualifiziert und in dieser Funktion gegenüber dem Träger weisungsunabhängig ist. Den Nachweis der Qualifikation hat der Qualitätsbeauftragte gegenüber der Ärztekammer zu erbringen.
- Der Qualitätsbeauftragte darf nicht gleichzeitig Transfusionsverantwortlicher oder Transfusionsbeauftragter der Einrichtung sein.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverordnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Approbation als Arzt sowie
- mindestens dreijährige ärztliche Tätigkeit sowie
- Erfüllung der Voraussetzung für die Zusatzbezeichnung "Ärztliches Qualitätsmanagement" oder
- 40 Stunden theoretische, von einer Ärztekammer anerkannte Fortbildung
- "Qualitätsbeauftragter Hämotherapie"