Befähigte Person für Aufzüge (zur Befreiung von Personen) / Aufzugswärter
Seminardaten
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| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 02.03.2012 | TSA | Dresden | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 06.03.2012 | TSA | Kassel | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 12.03.2012 | TSA | Mannheim | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 13.03.2012 | TSA | Saarbrücken | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 16.03.2012 | TSA | Weiden | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 21.03.2012 | TSA | Regensburg | 340,- € | - | Formular |
| Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) | 29.03.2012 | TRA | Köln | 545,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 29.03.2012 | TSA | Augsburg | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 16.04.2012 | TSA | Stuttgart | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 17.04.2012 | TSA | Nürnberg | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 20.04.2012 | TSA | Zwickau | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 03.05.2012 | TSA | Berlin | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 03.05.2012 | TSA | Landshut | 340,- € | - | Formular |
| Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) | 10.05.2012 | TRA | Berlin-Spandau | 545,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 15.05.2012 | TSA | Frankfurt | 340,- € | - | Formular |
| Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) | 24.05.2012 | TRA | Frankfurt/Main | 545,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 12.06.2012 | TSA | München | 340,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 14.06.2012 | TSA | Leipzig | 340,- € | - | Formular |
| Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) | 19.06.2012 | TRA | Hannover | 545,- € | - | Formular |
| Personenbefreiung und Kontrolle von Aufzügen (ehemals Aufzugwärter) | 20.06.2012 | TSA | Köln | 340,- € | - | Formular |
* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
zusätzliche Fachseminare
| Titel | Termin | Anbieter | Ort | Preis (zzgl. Mwst) | Nachlass | Buchung |
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* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.
Informationen zu diesem Beauftragten
BEFÄHIGTE PERSON FÜR AUFZÜGE (ZUR BEFREIUNG VON PERSONEN) - AUFZUGSWÄRTER
Rechtliche und sonstige Grundlagen
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV); Stand: 26.11.2010
- DIN 13015: Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen - Regeln für Instandhaltungsanweisungen;
Stand: 2002 - 12. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG); Stand: 07.07.2005
- Technische Regeln für Aufzüge - insbesondere: TRA 007 - Betrieb; Stand: 05/1994
- Richtlinie 95/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 1995 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge; Stand 09.06.2006
- VDI Richtlinie 4068: Befähigte Personen - Qualifikationsmerkmale für die Auswahl Befähigter Personen und Weiterbildungsmaßnahmen (Blatt 1); Stand: 07/2009
Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten
Die BetrSichV § 2 (7) definiert: Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.
Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt (Tabelle 1).
Die Wartung und Instandhaltung ist gemäß DIN 13015 durch fachlich qualifizierte Personen / Unternehmen (zugelassene Überwachungsstellen) durchzuführen.
Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 12 (3) und (4) muss der Betreiber die Aufzugsanlage überwachen, diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, die notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vornehmen lassen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Er muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.Diese Tätigkeiten waren bisher unter dem Begriff "Aufzugswärter" in der Aufzugsverordnung - AufzV beschrieben, welche durch die BetrSichV abgelöst wurde.
Weiterhin sind vom Betreiber des Aufzuges bzw. dem Aufzugswärter lt. TRA 007 nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:
2.1.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen zu betreiben.
2.1.2 Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen sind an der Aufzugsanlage regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektions-, Wartungs- und erforderlichenfalls Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.
2.1.3 Der Aufzugswärter muß, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht, jederzeit leicht erreichbar sein, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen.
Dies gilt als erfüllt, wenn die Zeit von der Abgabe eines Notrufes bis zum Eintreffen eines Aufzugswärters am Aufzug (dabei sollte ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten angestrebt werden) bzw. bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen so kurz wie möglich ist.
Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen
(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)
- Vorherige Ausbildung im Bereich der Instandhaltung, Haustechnik, usw.
- Berufliche Weiterbildung zum Sachkundigen gemäß BetrSichV § 12 (4) („Aufzugswärter“)
- Regelmäßige Nachprüfungen werden empfohlen, unterliegt der Betreiberpflicht
- Umfang und Inhalte der Weiterbildungsmaßnahmen sind den entsprechenden arbeitsmittelbezogenen Blättern der Richtlinienreihe VDI 4068 zu entnehmen (in Vorbereitung). Die Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme ist in der Regel durch einen schriftlichen Nachweis zu dokumentieren.