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Befähigte Person für Aufzüge (zur Befreiung von Personen) / Aufzugswärter

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Seminardaten

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Seminare

Titel Termin Anbieter Ort Preis (zzgl. Mwst) Nachlass Buchung
Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) 08.09.2010 TRA Berlin-Spandau 530,- €  - Formular
Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) 05.10.2010 TRA Köln 530,- €  - Formular
Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) 12.10.2010 TRA Magdeburg 530,- €  - Formular
Befähigte Person für Aufzüge (Befreiung von Personen) 12.11.2010 TRA Hamburg 530,- €  - Formular

* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.

zusätzliche Fachseminare

Titel Termin Anbieter Ort Preis (zzgl. Mwst) Nachlass Buchung
Sicherheitsmaßnahmen bei Aufzugsanlagen 13.10.2010 TRA Magdeburg 520,- €  - Formular

* Preis inkl. Mwst.
** Schulung befreit von Mwst.



Informationen zu diesem Beauftragten

BEFÄHIGTE PERSON FÜR AUFZÜGE (ZUR BEFREIUNG VON PERSONEN) - AUFZUGSWÄRTER

Rechtliche und sonstige Grundlagen

Anforderung an die Fachkunde des Beauftragten

Die BetrSichV §2 (7) definiert: Befähigte Person im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel verfügt. (gültig ab 29.12.2009: Sie unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen und darf wegen dieser Tätigkeit nicht benachteiligt werden.)

Die VDI-Richtlinie geht davon aus, dass die Komplexität des Arbeitsmittels, der Prüfaufwand und die potenzielle Gefährdung durch das Arbeitsmittel die Anforderungen an die Qualifikation der Befähigten Person bestimmen. Abhängig davon werden Qualifikationsmerkmale für Befähigte Personen festgelegt (Tabelle 1).

Die Wartung und Instandhaltung ist gemäß DIN 13015 durch fachlich qualifizierte Personen / Unternehmen (zugelassene Überwachungsstellen) durchzuführen.

Wer ernennt/bestellt den BA?

Nach der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 12 (3) und (4) muss der Betreiber die Aufzugsanlage überwachen, diese in ordnungsgemäßem Zustand erhalten, die notwendige Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten unverzüglich vornehmen lassen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen. Er muss sicherstellen, dass auf Notrufe aus einem Fahrkorb in angemessener Zeit reagiert wird und Befreiungsmaßnahmen sachgerecht durchgeführt werden.

Diese Tätigkeiten waren bisher unter dem Begriff "Aufzugswärter" in der Aufzugsverordnung - AufzV beschrieben, welche durch die BetrSichV abgelöst wurde.


Weiterhin sind vom Betreiber des Aufzuges bzw. dem Aufzugswärter lt. TRA 007 nachfolgenden Bestimmungen zu beachten:

2.1.1 Die Aufzugsanlage ist in betriebssicherem Zustand zu erhalten und ordnungsgemäß nach den Benutzungsbestimmungen zu betreiben.

2.1.2 Unter Berücksichtigung der Aufzugsart, der technischen Ausführung, Ausrüstung und Betriebsbedingungen sind an der Aufzugsanlage regelmäßig, in angemessenen Zeitabständen und in angemessenem Umfang Inspektions-, Wartungs- und erforderlichenfalls Instandsetzungsarbeiten durchzuführen.

2.1.3 Der Aufzugswärter muß, solange die Aufzugsanlage zur Benutzung bereitsteht, jederzeit leicht erreichbar sein, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen.

Dies gilt als erfüllt, wenn die Zeit von der Abgabe eines Notrufes bis zum Eintreffen eines Aufzugswärters am Aufzug (dabei sollte ein Zeitraum von weniger als 20 Minuten angestrebt werden) bzw. bis zur Kontaktaufnahme mit den Eingeschlossenen so kurz wie möglich ist.



Gesetzliche Pflicht zur Aus- und Fortbildung / Prüfungen / Wiederholungen - Fristen

(Die vollständigen verbindlichen Gesetze und Rechtsverodnungen finden Sie in den einschlägigen Quellen)

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